Dr. Michael Geistlinger, geboren 1956 in Radstadt (Pongau, Salzburg), ist außerordentlicher Universitätsprofessor i.R. für Völkerrecht, Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie Osteuropäisches Recht an der Universität Salzburg. Anlässlich des Dinghofer-Symposiums am 14. November 2022 hielt er zum Thema „Aushöhlung von Grund- und Freiheitsrechten in Krisenzeiten“ eine bemerkenswerte Rede:
Selbstbestimmungsrecht durch Ausrufung der Republik Deutschösterreich
Als Präsident Franz Dinghofer am 12. November 1918 die Sitzung der Provisorischen Nationalversammlung der Republik Deutschösterreich eröffnete und die einstimmige Annahme des Gesetzes über die Staats- und Regierungsform der Republik Deutschösterreich verkündete, erfolgte aus völkerrechtlicher Sicht nicht mehr und nicht weniger als die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des deutschen Volkes durch Ausrufung der Republik Deutschösterreich. Die Vorbereitungen dazu nahmen beim Verbandsausschuss der deutschnationalen Parteien des österreichischen Abgeordnetenhauses in den ersten Tagen des Oktober 1918 ihren Anfang. Die deutsche Nation war damit die letzte aller Nationen des alten Österreich, die sich zu einer eigenen revolutionären Staatsgründung entschloss. Dieser Beschluss ging einher mit der gleichzeitigen Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der anderen Nationen und ihrem daraus abgeleiteten Recht, eigene Nationalstaaten zu gründen. Artikel 1 des Beschlusses erklärte Deutschösterreich zu einer demokratischen Republik und alle öffentlichen Gewalten als vom Volke eingesetzt.
Aus Republik Deutschöstereich wurde die Republik Österreich
Das Gesetz vom 21. Oktober 1919, mit dem der Staatsvertrag von St. Germain umgesetzt und damit aus der Republik Deutschösterreich die Republik Österreich wurde, änderte an dieser Bestimmung nichts, machte aber aus dem ursprünglichen Träger des Selbstbestimmungsrechts nunmehr das Staatsvolk der Republik Österreich. Das B-VG vom 1. Oktober 1920 verlieh Artikel 1 dann eine geringfügig geänderte und bis heute geltende Gestalt. Sie besagt, dass Österreich eine demokratische Republik ist und ihr Recht vom Volk ausgeht.
Eine multiple Krise, den Ersten Weltkrieg und zugleich den Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie bewältigten Franz Dinghofer und die Provisorische Nationalversammlung souverän, weil sie sich eins mit dem Volk fühlten und wussten und es auch waren.
Volk bei Migrationskrise nicht gefragt
Ganz anders steht es mit den Krisen, die mein Engagement für das Dinghofer-Institut begleiten. Für Herbst 2020 hatte ich den Vortrag „Aushöhlung der Grundrechte durch übergeordnete Rechtsordnungen“ fertig. Hinter diesem Thema stand die sogenannte Flüchtlingskrise beginnend ab 2015. Eigentlich war es eine Migrationskrise, an deren Entstehung NATO und über ihre unheilvolle Verschränkung mit der NATO mittelbar auch die EU maßgeblich beteiligt waren und die das damalige Deutschland und ihm oder ihr folgend die Europäische Kommission über den Weg der Genfer Flüchtlingskonvention bewältigen wollten. Das Volk fragte man da wohlweislich nicht. Vielmehr versuchte man, den Österreicherinnen und Österreichern weis zu machen, es sei der EU und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geschuldet, Personen, die das Weite suchten, um den vom Westen losgetretenen Kriegen in Afghanistan, im Irak und in Syrien zu entkommen, als Flüchtlinge im Sinne der GFK anzuerkennen. Insbesondere spitzte sich die politische und wissenschaftliche Diskussion angesichts der großen Zahl junger syrischer Männer zu, die in Österreich oder andernorts in der EU um Anerkennung als Flüchtlinge iS der GFK ersuchten.
NATO und EU wollten Sturz des Assad-Regimes
Selbstverständlich wird es Fälle gegeben haben, in denen junge syrische Männer wegen ihrer systemkritischen Einstellung Verfolgungshandlungen durch syrische Staatsorgane ausgesetzt waren und aus berechtigter Furcht davor flohen. Ihnen stand dann zu Recht der Schutzstatus der GFK zu. Aber ebenso wenig wird man die Vermutung des einfachen Mannes, der einfachen Frau auf der Straße Lügen strafen können, dass es sich in vielen Fällen, wenn nicht in der Mehrheit schlicht und einfach um Deserteure gehandelt hat, die behaupteten, mit Assad und seinem Regime nichts auf dem Hut zu haben und dafür nicht in den Krieg ziehen zu wollen. Die Urheber der GFK hatten guten Grund, Kriegsflüchtlinge – und um einen solchen handelt es sich im Falle eines jungen Syrers, der nichts weiteres GFK-Relevantes angeben kann – nicht als Personen ansehen zu wollen, die den Schutzstatus der GFK verdienen. Jedes staatliche System, das auf einer Wehrpflicht aufbaut, würde so unterlaufen werden. Im Falle Syriens – und sie sehen die Parallelität zu Russland heute – war das aber bewusstes Kalkül: NATO und EU wollten ja gerade den Sturz des Assad-Regimes, jeder Soldat weniger an seiner Seite, war für die Erreichung dieses Ziels ein Gewinn. Und dann gibt es ja auch die Zeit nach dem Krieg, die Abstimmung über eine neue Verfassung und die Forderung, dass auch diejenigen daran beteiligt werden sollen, die sich ins Ausland abgesetzt haben. Außerdem besteht ein Bedarf an jungen Facharbeitern. Eine ganze Palette politischer Überlegungen also, die einen nicht so wirklich an hehren Menschenrechtsschutz glauben lässt. Anstelle die Ursache einer Fluchtbewegung zu vermeiden, wurde man selbst, wie übrigens auch derzeit im Konflikt zwischen dem Westen und Russland um die Ukraine, zum Verursacher einer Migrationsbewegung nie da gewesenen Umfangs.
Verfassung ist untrennbar mit Grundwerten verknüpft
Auch wenn Hans Kelsen die Auffassung vertrat, dass es sich bei Artikel 1 B-VG um eine programmatische Aussage ohne eigenständige normative Bedeutung handle, herrscht in der österreichischen Verfassungsrechtswissenschaft heute Einigkeit, dass dem nicht so ist. Zwar erfährt das demokratische Grundprinzip erst aus anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften seine konkrete Gestalt. Wenn wir uns also heute im österreichischen Parlament befinden, so verleihen beispielsweise die Bestimmungen betreffend Zusammensetzung und Funktion dieses allgemeinen Vertretungskörpers zugleich dem demokratischen Prinzip einen konkreten Inhalt.
Unabhängig davon ist aber eine durchgängige, vom Volkswillen getragene Legitimation aller Staatsorgane und ihres Wirkens ein tragender Systemgedanke des österreichischen Bundesverfassungsrechts. Artikel 1 ist mithin eine Staatsfundamentalnorm, ein sinnstiftendes, normatives Strukturprinzip, eine Schranke konkreter Einzelvorschriften mit Demokratiebezug. Die Beseitigung oder wesenhafte Veränderung dieses Prinzips bedeutet eine Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 B-VG.
Das Eis ist dünn, wendet man sich dem Zusammenhang von Demokratie und Grundrechten in Österreich zu. Stellvertretend für andere kommentiert Peter Oberndorfer Artikel 1 B-VG dahingehend, dass das demokratische Grundprinzip im Sinne der österreichischen Bundesverfassung auf Menschenwürde und individueller Freiheit baut, die im Wege demokratischer Gesetzgebung zu verwirklichen und von dieser und anderen Staatsfunktionen zu respektieren sind. Hinter Artikel 1 B-VG stehe das Leitbild einer freiheitlichen Demokratie. Die Verfassung sei auf Freiheit angelegt. Sie sei untrennbar mit Grundwerten verknüpft, wie sie als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im Staatsgrundgesetz, in der Europäischen Menschenrechtskonvention und den sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundrechtsquellen garantiert sind. Wiewohl die EMRK für Österreich wesentlich später in Kraft getreten ist als das B-VG, seien gleichwohl die verfassungsrechtlichen Maßstäbe einer „demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der EMRK von prägender rückbezüglicher Bedeutung für die in Art 1 B-VG normierte Volkssouveränität.
Keine Einigung auf Grundrechtskatalog
So ganz stimmig erscheint diese Position nicht. Richtig ist, dass zweifellos hinter Artikel 1 B-VG die Volkssouveränität steht. Das österreichische Staatsvolk hat in den räumlichen und materiellen Grenzen, die die Siegermächte nach dem Ersten Weltkrieg festgelegt haben, sein Selbstbestimmungsrecht durchgesetzt. Nach außen bedeutete dies die Bildung eines unabhängigen Staates, nach innen die Annahme einer Verfassung. Doch diese trug von Anfang an und auch heute noch den Mangel an sich, dass man sich auf keinen Grundrechtskatalog einigen konnte. Dass sich Österreich 1958 der Europäischen Menschenrechtskonvention unterworfen hat, kann entgegen den Kommentaren nicht auf 1920 zurückprojiziert und so Artikel 1 B-VG mit Substanz gefüllt werden. Eine Modernisierung des Grundrechtskatalogs vorzunehmen, indem man sich einem multilateralen Vertrag anschließt, zu dessen Inhalt Österreich kaum einen nennenswerten Beitrag beigesteuert hat, kann nachgerade auch nicht als Ausdruck von Volkssouveränität gewertet werden, so sehr der Vorgang das Herz eines Völkerrechtlers höherschlagen lassen könnte.
Was aber hat sich Österreich damals gedacht, als es sich zusammen mit der Ratifikation des Vertrages in einer zunächst auf drei Jahre befristeten Erklärung der Kontrolle durch die damalige Europäische Menschenrechtskommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unterworfen hat? Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage im Jahr 1958 schildern diese Kontrolle nüchtern, fast teilnahmslos, als gewissermaßen Randerscheinung des dem Parlament zur Genehmigung als verfassungsändernd vorgelegten Vertrages. Dass, was als Unterwerfung unter eine übernationale Instanz zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in einem einzelnen Fall konzipiert war, einmal in Ersatzgesetzgebung münden könnte, lag außerhalb jeglicher Sicht. Im Gegenteil: Regierung und Parlament, das ihr folgte, waren der Auffassung, dass die in der Konvention und dem Zusatzprotokoll geschützten Rechte und Grundfreiheiten durch die österreichische Rechtsordnung „schon seit langer Zeit im wesentlichen“ gewährleistet waren und dass die durch die österreichische Verfassungsrechtsordnung geschützten Grund- und Freiheitsrechte sogar zum Teil noch darüber hinaus gingen. Am Beispiel des Artikels 3, des Verbotes der Folter, der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, meinten die Erläuternden Bemerkungen, dass das Verbot der Folterung sowie jeder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nahezu wörtlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen entnommen wurde. In Österreich wurde die Folterung bereits im 18. Jahrhundert durch Kaiser Josef II. aufgehoben und alle unmenschlichen und erniedrigenden Strafen untersagt. In der geltenden österreichischen Rechtsordnung enthalte die Strafprozessordnung ein Verbot der Erzwingung von Aussagen und überdies würde jede durch Artikel 3 der Konvention verpönte Handlung eine Verletzung der Bestimmungen des Strafgesetzes über den Schutz der körperlichen Integrität darstellen, die auch für staatliche Organe Geltung haben. Die in Österreich zulässigen Strafmittel seien im Strafgesetz, im Jugendgerichtsgesetz, im Arbeitshausgesetz sowie im Verwaltungsstrafgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Strafmittel, die die österreichische Rechtsordnung zur Durchsetzung ihrer Normen vorsieht, stehen sämtliche mit Artikel 3 der Konvention im Einklang.
Noch Drastischeres ließe sich für die Unterwerfung unter das 4. Zusatzprotokoll und konkret das Verbot der Kollektivausweisung aufzeigen.
Der EGMR stützt sich auf Einschätzungen von NGO’s
Was haben die Europäische Kommission für Menschenrechte, solange sie bestand, und der EGMR aus diesen beiden Bestimmungen aber gemacht? Nun, die für Österreich bedeutendste Änderung, die die Rechtsprechung bewirkte, war, dass Artikel 3 EMRK zu einem Ersatzasylrecht ausgestaltet wurde, obwohl die EMRK selbst kein Asyl- und Aufenthaltsrecht enthält. Der EGMR vertritt nämlich die Auffassung, dass ein Staat gegen Art 3 EMRK verstößt, wenn er eine Person in einen anderen Staat abschiebt, obwohl sie ernsthafte Gründe dafür vorgetragen hat, dass ihr dort eine Verletzung des Verbotes der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Da die Abschiebung zu einem irreversiblen Ergebnis führt, wird kein absolut zweifelsfreier Nachweis über dieses Risiko verlangt. Der EGMR stützt sich in seiner Einschätzung der Gefahrenlage auf Berichte anderer Staaten, von nicht-staatlichen Organisationen und Institutionen wie dem Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen oder dem Anti-Folterkomitee.
Wie könnte man den Widerspruch zwischen Volkssouveränität und einem Gericht, dem sich Österreich vertraglich, also freiwillig, unterordnete, deutlicher unter Beweis stellen? Wie anders als berechtigt kann es dann nur sein, in asyl- und flüchtlingsrechtlichen Fragen in Österreich das Volk zu befragen?
Regierung handelte bei Corona-Maßnahmen nicht im Namen des Volks
Wie jeder Mensch hat auch ein Richter oder eine Richterin, gleich ob am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, am Gericht der EU, am EuGH oder am österreichischen Verfassungsgerichtshof, eine eigene persönliche Meinung und Haltung zu einer Krise, die ihr oder ihm einen Fall zur Entscheidung auf den Tisch spült. Mitglied einer Kammer oder gar des Plenums zu sein und als solches eine Entscheidung zu fällen, neutralisiert in einem gewissen Umfang die eigene Meinung, macht sie zum Teil jener eines Kollektivs. Aber auch die kollektive Meinung schützt nicht, wenn sich insgesamt ein Kollektiv so weit von den einfachen Menschen auf der Straße, in der Stadt und auf dem Land entfernt, dass nur mehr Unverständnis vorherrscht. Da mögen verfassungsrechtliche Argumente noch so gut und stimmig zusammengefügt werden, da krankt es am System. Urteile im Namen des Volkes verkündet, führen beim Volk zu Kopfschütteln. Zwar hat der VfGH in einer Fülle von Entscheidungen Corona-Maßnahmen der österreichischen Regierung, die im Übrigen der gleichen Verpflichtung unterlegen wäre, im Namen und für das Volk zu handeln, als, einfach auf den Punkt gebracht, letztlich menschenrechtswidrig aufgehoben. Durchaus begrüßenswert ist eine entsprechende Fachinformation des Parlaments selbst dazu, auf die ich hier für die Zeit bis 9. Februar 2021 verweisen möchte.
Gleichgeschaltete Meinung sogenannter unabhängiger Journalisten
Aber die gesetzliche Einführung der Impfpflicht selbst wurde als menschenrechtskonform hingenommen, auch wenn für Eingeweihte der zeitliche Zusammenhang zwischen Verfassungsgerichtshofurteil und Aufhebung des Gesetzes über Wunsch der Regierung, die es selbst als letztlich Blindgänger neben anderen Sprengsätzen auf einem Minenfeld für die Menschen in Österreich platziert hatte, viel verrät. Aus dem Haus zu gehen, Wann? Wie? Mit wem? Warum? Eine Mine nach der anderen, auf die jeder von uns treten konnte. Sich impfen zu lassen, Wann? Wozu? Womit? Wogegen? Fragen, blickt man ins wissenschaftliche Universum, die bis heute so und gerade entgegengesetzt beantwortet werden. Sogenannte Faktenchecks, veranstaltet von Fachgremien und Medien, wo man sich fragen muss, wie in einer Demokratie, die nicht nur die Herrschaft des Volkes, sondern auch die Pluralität seiner Meinungen verkörpern sollte, eine derart gleichgeschaltete Meinung so genannter unabhängiger Journalistinnen und Journalisten sowie Expertinnen und Experten entstehen kann, wären ihrerseits heute mehr denn je legitimer Gegenstand für Forschungsprojekte. Es läuft einem kalt über den Rücken, erinnert so eine Form von Krisenbewältigung doch an Zeiten und Systeme, die niemand hier haben möchte.
Mit Impfpflicht wurde Kern des Selbstbestimmung-Rechts getroffen
Ich gebe zu, keine leichte Spielwiese für einen Verfassungsgerichtshof, aber doch zugleich ganz einfach aus Sicht der Grund- und Freiheitsrechte: Verpflichte ich jemanden, sich eine Substanz in den eigenen Körper spritzen zu lassen, dann treffe ich in den Kern des Rechts auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper, auf den innersten Kern des Rechts auf Privatleben. Schaffe ich so eine Pflicht in einer Zeit, in der eine Wissenschaft, die zwar den so genannten Mainstream verkörperte, in ihren Reihen gewichtigen Gegnern gegenübersteht, die man einfach nicht pauschal als hartnäckige Querulanten oder eitle Selbstdarsteller verunglimpfen kann und konnte, dann ist doppelte Vorsicht geboten. Da trifft man auf Menschen, die schlicht und einfach auf sein oder ihr Grundgefühl vertrauen. Ich denke da an eine Bauersfamilie im Ausgedinge, die sich monatelang nicht mehr außer Haus wagte, um auf keine Mine zu treten, zugleich aber aus ureigenem Selbstantrieb sich auf keinen Fall impfen lassen wollte. Die beiden Menschen bewegten sich nicht in der so genannten Verschwörungsszene, sie haben nie demonstriert, sie haben auch nicht laut krakelt, sie haben still und leise gelitten. Und solche Menschen gab es viele und es gibt sie immer noch, vom Staat, den sie mittragen, gepeinigt.
Gesundheitsrisiko einer Covid-19-Impfung wissenschaftlich umstritten
Der Verfassungsgerichtshof machte es sich leicht. Er konstatierte zwar Unterschiede im Sachverhalt zum relevanten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Vavřička, überging diese dann aber geflissentlich in der Anwendung der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Zwei Beispiele dazu in den Worten des VfGH erlauben Sie mir bitte: „Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Vavřička auf die Bedeutung der gesellschaftlichen Solidarität gegenüber besonders schutzbedürftigen und nur durch eine Herdenimmunität zu schützenden Personen hingewiesen. Zum Schutz dieser Gruppen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, kann von jedem Einzelnen verlangt werden, ein mit einer Impfung einhergehendes geringes Gesundheitsrisiko auf sich zu nehmen …. „Dieser Gedanke der gesellschaftlichen Solidarität trägt auch in der vorliegenden Situation.“ Dass das Gesundheitsrisiko einer Impfung gegen Röteln klein ist, weiß die Wissenschaft, und um diese und andere Kinderschutzimpfungen ging es in diesem tschechischen Fall. Wie hoch das Gesundheitsrisiko bei einer Covid-19-Impfung hingegen ist, ist nach wie vor in der Wissenschaft umstritten.
Im zweiten Beispiel führt der VfGH Folgendes aus: „Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weist darauf hin, dass die Einführung einer Impfpflicht nicht per se unzulässig ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen zum Schutz der Bevölkerung vor schwerwiegenden Krankheiten gerechtfertigt ist: Wenn daher die Ansicht vertreten wird, dass eine Strategie der freiwilligen Impfung nicht ausreicht, um eine Herdenimmunität herzustellen oder aufrechtzuerhalten oder eine Herdenimmunität auf Grund der Art der Krankheit (zB Tetanus) keine Rolle spielt, können die innerstaatlichen Behörden vernünftigerweise eine Strategie der Impfpflicht einführen, um einen angemessenen Grad des Schutzes vor schwerwiegenden Krankheiten zu erreichen.“ Was der VfGH sagt, ist korrekt, aber eben für die im tschechischen Sachverhalt maßgeblichen Impfungen Tuberkolose, Kinderlähmung, Hepatis B, Masern, Mumps und Röteln mit den entsprechenden wissenschaftlichen Erfahrungswerten und vergleichbaren staatlichen Verhaltungsweisen. Österreich beschritt aber hinsichtlich Covid-19 und der dafür angeordneten Impfpflicht Neuland und konnte sich auf kein vergleichbares Land stützen. Ob mit einer Covid-19 Impfpflicht eine Herdenimmunität hergestellt werden hätte können, wie wirksam und dementsprechend sinnvoll diese ausgefallen wäre, auch da scheiden sich nach wie vor die wissenschaftlichen Geister.
Verantwortung auf den Gesundheitsminister abgewälzt
Der Verfassungsgerichtshof wälzte alle Verantwortung auf den Gesundheitsminister ab, indem er Folgendes urteilte: „Die Verpflichtung zur Impfung, die als besonders schwerer Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bezüglich der körperlichen Integrität zu qualifizieren ist, lässt sich dann rechtfertigen, wenn sie auch unbedingt erforderlich („unerlässlich“) ist, um das legitime Ziel des Gesetzgebers zu erreichen. Hiebei ist insbesondere auch bei Erlassung der entsprechenden Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 COVID-19-IG zu berücksichtigen, ob andere, gleich wirksame, aber weniger eingriffsintensive Mittel zur Erreichung der gesetzten Ziele zur Verfügung stehen (etwa die Beschränkung der Verpflichtung zur Impfung auf bestimmte Berufs- oder Personengruppen bzw. eine einrichtungsbezogene Beschränkung). Die Verpflichtung muss in ihrer konkreten Ausgestaltung diesen Kriterien (treffsicher) entsprechen (vgl. etwa den Executive Report der GECKO-Sitzung vom 21. und 28. Jänner 2022 bzw. vom 4. Februar 2022; VfGH 29.4.2022, V 23/2022). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist – wie bereits dargetan – mit dem im Rahmen des § 19 COVID-19-IG geschaffenen Regelungssystem genau dazu berufen, die Erforderlichkeit der Verpflichtung zur Impfung laufend zu evaluieren (vgl. zum begleitenden Monitoring insbesondere § 19 Abs. 1 COVID-19- IG sowie den Ersten und Zweiten Monitoringbericht) und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Impfung überhaupt oder bloß für bestimmte Sachverhalte auszusetzen. Dieser aus § 19 Abs. 2 COVID-19-IG erfließenden Verpflichtung ist der BMSGPK, indem er mit der COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, BGBl. II 103/2022, idF BGBl. II 198/2022 die Verpflichtung zur Impfung vorerst ausgesetzt hat, derzeit nachgekommen.“
Für einen Rechtswissenschaftler bleibt nicht die machtvolle Demonstration von Ohnmacht einer Regierung in Form eines effektvoll durchgepeitschten Papiertigers im Gedächtnis, sondern die Abwälzung seiner Verantwortung an einen Minister durch ein Gericht, das für die Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte in Österreich zu sorgen hat. Dass der neue Gesundheitsminister rasch die Konsequenzen gezogen hat und das Impfpflichtgesetz somit der insgesamt traurigen Geschichte der Bewältigung der Covid-19 Krise durch Österreich angehört, verdient Respekt.
Verletzung der österreichischen Neutralität
Bitte entschuldigen Sie meine militärische Ausdrucksweise, aber die Corona-19 Pandemie-Krise führte Ende November 2021 unmittelbar in die Ukrainekrise, begleitete diese eine Zeitlang parallel und bedingte erneut eine Verschiebung meines Vortrages. Mittlerweile haben Sie es also mit einem Professor im Ruhestand zu tun, der sich aber auch im aktiven Dienst nicht gescheut hätte, Ihnen das zu sagen, was die Ukrainekrise, deren man sich schon seit 1991 annehmen hätte müssen, aus Sicht der Grund- und Freiheitsrechte für Österreich mit sich bringt. Ich habe an anderer Stelle auf die massiven Verletzungen der österreichischen völkerrechtlichen Neutralitätsverpflichtungen und die friedensgefährdende Politik Österreichs hingewiesen. Vergangenen Donnerstag habe ich in einem Vortrag im dänischen Parlament in Kopenhagen aus Anlass des 40-jährigen Bestehens der dänischen Anti-Atomorganisation NOAH – Friends of the Earth auf das Gebot der Stunde aufmerksam gemacht, dass Österreich und Dänemark einen Austrittsprozess aus dem EURATOM-Vertrag einleiten, um die Eliten in Brüssel aufzurütteln. Sie und nicht Russland tragen die Schuld, dass ein mehr und mehr bedrohlicher zweiter Aspekt der Ukrainekrise, die Energiekrise, entstanden ist und mit rasender Geschwindigkeit in eine Wiederbelebung der nuklearen Energieerzeugung führt. Eine Klage, die Einholung eines Gutachtens und zarte Versuche, den EURATOM-Vertrag zu ändern, sie führen zu nichts, sie werden die derzeitige Verpflichtung der Kommission aus dem EURATOM-Vertrag, für eine machtvolle Nuklearindustrie einzutreten, nicht aufheben. Aber Sie werden sehen, wie schnell Brüssel in Bewegung geraten wird, wenn ein oder zwei Mitgliedstaaten – und vielleicht kommen noch weitere hinzu – damit beginnen, formell aus dem EURATOM-Vertrag auszutreten und parallel dazu den EURATOM-Vertrag in einen Vertrag über erneuerbare Energie umzuwandeln.
Österreich, ja eigentlich nicht das heutige Österreich, sondern meine Enkerl und Ihre Kinder finanzieren Waffen, Panzer, Munition, Raketen, die von der Ukraine, ihrer Armee und ukrainischen nationalistischen paramilitärischen Einheiten, zum Teil mit nationalsozialistischen Symbolen, wie die Azov-Kämpfer, Ajdar-Kämpfer, Kraken und andere mehr auf ukrainischer Seite gegen die russische Armee und paramilitärische Einheiten auf russischer Seite, insbesondere die so genannte Wagner-Gruppe, eingesetzt werden. Insoweit diese Waffen und das dafür geliehene Geld sich nicht schon unterwegs zu ihrem Ziel durch einen russischen Raketenangriff in Schrott und Luft auflösen, tragen sie zu der Ratio 1 russischer Kämpfer gegen 7-8 ukrainische Kämpfer oder in Zahlen für Oktober 2022 12.500 ukrainischen toten Kämpfern und ca 1.700 russischen toten Kämpfern bei. Woher habe ich diese Zahlen?: Aus dem russischen Internet und wären sie ebenso von Propaganda entstellt, wie unsere Medienlandschaft den Krieg kommentiert und dokumentiert und wären es nur 1.000 ukrainische und 10.000 russische Soldaten: die Waffen vernichten Leben und damit auch das Grundrecht aller betroffenen Kämpfer auf Leben. Und damit nicht genug: Österreich stellt sein Territorium für Waffentransporte zur Verfügung und zeigt Bereitschaft, ukrainische Kämpfer im Rahmen der von Österreich mitfinanzierten militärischen EU-Ukraine Ausbildungsmission zu trainieren. Selbstverständlich kann man argumentieren: Von Österreich trainierte oder dafür finanzierte ukrainische Kämpfer können sich besser zur Wehr setzen und können dazu beitragen, dass sich die Ratio, sollte sie zutreffen, von 1 gegen 7-8 auf 1 gegen 5 reduziert. Die geänderten Zahlen von 1.000 russischer Kämpfer gegen 5.000 ukrainischer Kämpfer lösen das Problem nicht. Jeder einzelne von ihnen und gleich auf welcher Seite hat das Grundrecht auf Leben, hat Familie, hat vielleicht eine Frau beziehungsweise, da ja auch Frauen kämpfen, einen Mann und Kinder. Was nützt den Toten eine territorial verkleinerte und letztlich doch dauernd neutrale oder neutralisierte Ukraine als Mitglied der EU? Kann denn jemand guten Gewissens argumentieren: Die Freiheit der Ukraine als Teil der von uns verstandenen Freiheit ist gerechnet ab Februar 2022 bei einer Annahme von 14.000 toten Kämpfern pro Monat, beide Seiten zusammengerechnet, gestützt auf die veröffentlichten Zahlen für Oktober, bis zum heutigen Tag, je nachdem, wem man glaubt, etwas mehr als 100.000 oder knapp weniger als 100.000 tote Kämpfer wert?
Österreich tötet nicht selbst, ist aber Beitragstäter
Ich frage mich manchmal, was wäre wohl, wenn wir heute einen Dr. Figl oder Dr. Kreisky als Außenminister und Dr. Renner als Bundespräsidenten hätten? Sie hätten schon 2014 den Ball aufgenommen, den die Minsker Abkommen Österreich mit seiner Verhandlungserfahrung zuspielten. Um nichts Anderes wäre es gegangen, als um Überzeugung der Ukraine, dass eine Autonomie für die russisch-sprachigen Gebiete im Osten gerechtfertigt und umzusetzen wäre. Südtirol wäre ein vorzügliches Modell gewesen. Und im Dezember 2021 wären die erwähnten Politiker dafür eingetreten, dass über Sicherheitsgarantien mit Russland verhandelt werden sollte. Mit Sicherheit wären wir nicht Teil der EU-Sanktionen und der Gegensanktionen Russlands, und es wäre nicht der türkische Präsident Erdogan, der echte Neutralität lebt, die Kriegführenden an einen Tisch bringt, im Dienste der ganzen Menschheit Getreidelieferungen möglich macht und damit Menschenleben rettet, anstatt sie zu zerstören. Wohin ist Österreich geraten? Selbstverständlich tötet Österreich nicht selbst. Aber erinnern Sie sich bitte an das von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen kodifizierte Völkergewohnheitsrecht zur Staatenverantwortlichkeit. Österreich ist mit seinen Unterstützungsaktionen ein Beitragstäter. Das so genannte Friedensprojekt der EU, ein Wolf im Schafspelz, der nichts Anderes kann als zu kopieren, was die USA während der ersten Phase des Kalten Krieges 1949 – 1991 und danach vorleben, nämlich völkerrechtswidrige Sanktionen zu verhängen und Kriege zu führen oder sie zumindest aufzuschaukeln, Zerstörung zu hinterlassen und sich einen Deut um die Rechte der davon betroffenen Menschen zu scheren. Ohne Rücksicht auf Verluste und ohne Respekt vor dem völkerrechtlichen Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten wird seine Anschauung von Demokratie und politischem System als EU-Osterweiterung, über Partnerschafts- und Kooperationsverträge auf den Balkan, in die frühere Sowjetunion und weit darüber hinaus exportiert und oktroyiert. Es war absehbar, dass so ein aggressives Konzept, die Ergebnisse des Zweiten Weltkrieges unter bewusster Ausgrenzung Russlands umzudrehen und die Geschichte neu schreiben zu versuchen, nicht auf ewige Zeiten gut gehen wird. Russland ist der Staat, der heute die Rechte und Pflichten der früheren Sowjetunion fortsetzt und damit das Gedenken an die zig-Millionen Toten, die der Zweite Weltkrieg der Sowjetunion, eingeschlossen die seinerzeitigen baltischen Republiken und die Ukrainische SSR, gekostet hat. Nun sind wir an eine Grenze gestoßen, der Krieg gegen Russland wird auch in Österreich und für alle Österreicherinnen und Österreicher spürbar werden. Und ein nächster Vortragender wird dann dieselbe Hilflosigkeit der Menschen in Österreich konstatieren müssen, vor die die Regierenden in Corona-Zeiten die Menschen stellten: Man kann es schlicht und einfach nicht glauben, wozu Regierende und die für sie verantwortlichen politischen Parteien in einer Demokratie fähig sind: das Impfpflichtgesetz in die bevorstehende Dekade der Auseinandersetzung des Westens mit Russland projiziert, könnte beispielsweise bedeuten: die gesetzliche Verpflichtung österreichischer Soldaten, gegen Russland in der Ukraine in den Krieg zu ziehen.
Volk und Regierende in Österreich weit entfernt
Es ist an der Zeit, aufzustehen, meine Damen und Herren! Sich darauf zu besinnen, was es heißt, sich zu den Grund- und Freiheitsrechten zu bekennen. Volk und Regierende in Österreich sind heute so weit voneinander entfernt, wie nie seit vor den Zeiten von Franz Dinghofer.
Wie man von Hans Kelsen erfährt, erarbeitete er im Auftrag des Staatskanzlers Dr. Karl Renner nicht nur einen einzigen Verfassungsentwurf, sondern gemeinsam mit der Verfassungsabteilung der Staatskanzlei noch mehrere andere Varianten, die sich unter anderem darin voneinander unterschieden, dass sie entweder das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 in mehr oder weniger modifizierter Form übernahmen oder sich überhaupt am 2. Hauptstück der Weimarer Reichsverfassung orientierten. Außerhalb der Mauern der Staatskanzlei drangen diese Alternativen nicht, sondern nur derjenige Entwurf, den für eine neugewählte Koalition der Staatssekretär Michael Mayr auswählte und in Anbetracht des Fehlens einer Einigung der damaligen Koalitionsparteien mit Vertretern der Länder als eine „Privatarbeit“ vorverhandelte, sowie derjenige, den die sozialdemokratische Koalitionspartei als ihren Entwurf auf der Linzer Länderkonferenz am 20. – 23. April 1920 vorlegte. Wie der dort von Staatssekretär Mayr eingebrachte Entwurf in seinem sechsten Abschnitt (Artikel 108 – 137), enthielt der sozialdemokratische Entwurf einen wenig unterschiedlichen Grundrechtsabschnitt und unterschied sich darin nicht grundlegend von demjenigen Entwurf, den Franz Dinghofer für die großdeutsche Partei präsentierte und in der Konstituierenden Nationalversammlung einbrachte. Das gemeinsame Modell bildete – von einigen Abweichungen abgesehen – der Grundrechtsteil der Weimarer Reichsverfassung. Im Verfassungsausschuss kam es dann zur Einigung zwischen christlichsozialer und sozialdemokratischer Partei, hinsichtlich der Grund- und Freiheitsrechte beim bestehenden Rechtszustand zu verbleiben. Vielleicht sollte man die Zeit zurückdrehen und vor dieser Einigung ansetzen und die Sicht von heute einbringen? Über einen modernen, vom österreichischen Volk ausdrücklich gut geheißenen Grundrechtskatalog zu räsonnieren, vermag vielleicht zu helfen, sich bewusst zu werden, wann und wie und wo Grund- und Freiheitsrechte ausgehöhlt werden. So eine Übung würde niemandem schaden, keinem Politiker, keinem Verfassungsrichter und keinem Rechtswissenschaftler. Und das Produkt dem Mann und der Frau auf der Straße erklären zu können, sodass diese zustimmen, könnte Volk und Eliten miteinander versöhnen helfen. Dass solche Versuche in jüngerer Vergangenheit gescheitert sind, sollte nicht davon abhalten, es immer und immer wieder aufs Neue zu versuchen. Warum sollte das, was 1992 der Tschechischen und der Slowakischen Republik, 1997 Polen, 2011 Ungarn und vielen Staaten des früheren sozialistischen Ost- und Südosteuropas mehr in jüngster Vergangenheit gelungen ist, nicht auch in Österreich gelingen? Schafft man einen solchen von der österreichischen Volkssouveränität getragenen österreichischen Grundrechtskatalog und ordnet diesen der EMRK vor, indem man letztere wie in Deutschland zu einfachem Gesetzesrecht herabstuft, erreicht man für die Menschen in Österreich mehr, als nur zu versuchen, die EMRK zu ändern.